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2. Corona Hilfs- und Unterstützungspaket


Die hier gesammelten Informationen beziehen sich auf:

• Zugang zu Kurzarbeitergeld

• Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung

• Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung

• Bürgschaften und Exportkreditgarantien

• Pflicht zum Insolvenzantrag

• Freiberufler und Solo-Selbststände

 

Mir wurde ein Tätigkeitsverbot auferlegt. Habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Ja! Wenn von offizieller Seite eine Quarantäne angeordnet wird, haben Sie bis zu sechs Wochen lang einen vollständigen Erstattungsanspruch. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Zuständig sind hier in der Regel die Gesundheitsämter. Merkblatt

 

Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?

Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird.

Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig zum 1. April verändert hat.


Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen beantragen können erläutert die Bundesagentur für Arbeit online sehr anschaulich hier in zwei Kurzvideos.


Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen, die zum 1. April 2020 in Kraft treten. Folgende Informationen aus den beiden Kurzvideos sind deshalb veraltet und stimmen aufgrund der aktuellen Änderungen nicht mehr:

• Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein

• Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet

• Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten

• Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen


Unabhängig von den beiden Erklärvideos finden Sie hier alle Information auch noch zum Nachlesen:

• Überblicksseite der Bundesagentur für Arbeit

• Online-Beantragung des Kurzarbeitergeldes im Portal der Agentur für Arbeit

• Merkblatt mit Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

• Hinweise und Information zum Antragsverfahren


Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes

• Anzeige des Arbeitsausfalls

• Antrag auf Kurzarbeitergeld (KuG)

Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld




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