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SATZUNG

vom 21.12.2020

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen: Bund Deutscher Oenologen e.V. (BDO), im folgenden „Bund“ genannt.

1.2. Er hat seinen Sitz in Geisenheim.

1.3. Gerichtsstand ist Rüdesheim.

1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

2.1. Der Bund ist der Zusammenschluss der Absolventen, die an einer anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, o.ä.) bzw. deren Vorläufer einen akademischen Abschluss in den Studiengängen Weinbau und Oenologie, Getränketechnologie, internationale Weinwirtschaft oder Weinbetriebswirtschaft erlangt haben.

Der Bund setzt sich für die fachliche Weiterbildung der Absolventen und der Studierenden der Hochschulen mit Ausbildungsgängen auf dem Gebiet des Weinbaus, der Oenologie, der Getränketechnologie und der internationalen Weinwirtschaft ein und steht in fördernder Zusammenarbeit mit den Organisationen der gesamten Weinwirtschaft.

Er initiiert und finanziert den Wissenstransfer, insbesondere der Fachtagungen, und setzt sich für die Förderung der Forschung und Lehre ein.

 

Der Bund vertritt in der Öffentlichkeit die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die allgemeinen ideellen, fachlichen und berufsständischen Interessen der Absolventen und steht in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Wein- und Getränkewirtschaft, sowie der betreffenden Alumni- und Ingenieursverbänden.

 

2.2. Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Bundes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

2.3. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Bund korporatives Mitglied anderer Vereine oder Einrichtungen werden. Der Bund ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Bund ist selbstlos tätig.

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in

a)            ordentliche Mitglieder

b)           fördernde Mitglieder

c)            Ehrenmitglieder

 

3.2. Ordentliche Mitglieder können

a)            Verbände und berufsständische Organisationen, im folgenden Organisationen genannt und

b)           natürliche Personen als Einzelmitglieder, im folgenden Einzelmitglieder genannt, werden.

 

3.3. Organisationen nach Abs. 3.2. a) können insbesondere Absolventenverbände der Hochschulen mit den Studiengängen Weinbau, Oenologie, Weinwirtschaft und Getränketechnologie sein.

 

3.4. Ordentliche Einzelmitglieder nach Abs.  3.2.a) können Studierende und Absolventen des Hochschulstudiums der Fachrichtungen Weinbau, Oenologie, Weinwirtschaft und Getränketechnologie werden, sofern sie nicht einem Absolventenverband angeschlossen sind, sowie solche Fachleute, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit und besonderer Leistungen an den Aufgaben des Verbandes mitwirken. Der Vorstand befindet über die Aufnahme

 

3.5. Fördernde Mitglieder nach Abs. 3.1.b) unterstützen die Arbeit des Verbandes durch erhöhte Beiträge. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die an der Arbeit des Verbandes interessiert sind. Der Vorstand befindet über die Aufnahme.

 

3.6. Ehrenmitglieder nach Abs. 3.1.c) werden vom erweiterten Vorstand benannt. Die Ernennung wird der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

3.7. Veränderungen persönlicher und dienstlicher Art, die auf die Mitgliedschaft und die Beitragszahlung Einfluss nehmen (Adressänderungen, Statusänderungen etc.) sind dem Bund unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Austritt einer Organisation: nur zum Schluss eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand möglich, und zwar spätestens bis zum 10.Januar eines jeden Jahres;

 

4.2. Austritt eines Einzelmitglieds: nur zum Schluss eines Kalenderjahres mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand spätestens zum 30. September eines jeden Jahres.

 

4.3. Ausschluss durch den Vorstand wegen berufs-  bzw. verbandsschädigenden Verhaltens; gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

 

4.4. Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der Organisation nach § 3 Abs. 2 a) oder Auflösung des Bund Deutscher Oenologen e.V.

 

4.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Ansprüche auf das Vermögen des Verbandes. Fällige Verpflichtungen sind zu erfüllen.

 

 

§5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Bundes in Anspruch zu nehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen.

 

 

§6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a)            die Zwecke des Bundes nach besten Kräften zu unterstützen,

b)           die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

 

 

§7 Finanzierung des Bundes

7.1. Der Bund erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Über Eingang und Verwendung der Mittel legt der Vorstand der Mitgliederversammlung schriftlich Rechnung.

 

7.2. Die Beiträge für die Mitgliedschaft legt der Bund Deutscher Oenologen e.V. im Rahmen einer Abstimmung durch die ordentliche Mitgliederversammlung fest. Organisationen haben dabei für die über sie repräsentierten Mitglieder im Sinne von §3.4.  einen Beitrag zu entrichten, der für alle Organisationen in gleicher Höhe festgesetzt ist und signifikant günstiger ist, als die Einzelmitgliedschaft. Weiteres regelt die Beitragsordnung.

 

 

§8 Organe des Bundes

8.1. Die Organe des Bundes sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand

 

 

§9 Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen, das Bestehen und die Tätigkeit des Bundes betreffenden Fragen, soweit nicht die Entscheidung nach Gesetz der Satzung anderen Organen übertragen ist.

 

9.2. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)            die Genehmigung der Tagesordnung der Versammlung sowie Beschlussfassung über alle Fragen, die dem Bundeszweck dienen und die Verwendung der Mittel betreffen,

b)           die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung des Vorstandes,

c)            Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Geschäftsführung und des Vorstandes und die Genehmigung des Haushaltsplanes,

d)           die Entlastung des Vorstandes,

e)            die Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Rechnungsprüfer,

f)             die Änderung der Satzung,

g)            die Bildung von Ausschüssen,

h)           die Entscheidung im Einspruchsverfahren,

i)             die Auflösung des Bundes

 

 

§10 Verfahren der Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Mitteilung in der Fachzeitschrift des Vereins „Der Oenologe“.

 

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real und / oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chat-Raum.

 

10.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a)            wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder

b)           wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Falle muss sie spätestens 6 Wochen nach Antragstellung stattfinden.

 

10.3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Organisationen sowie die anwesenden Einzelmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung vorzunehmen.

Ergibt sie auch Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

 

10.3.a) Stimmgewichtung

Zur Herstellung einer Stimmgewichtung, die sowohl die Größe der jeweiligen Organisationen berücksichtigt, sowie einen Mindestanteil berücksichtigt, erfolgt die Gewichtung der Stimmen in zwei Abteilungen: Abteilung_1 verteilt die Stimmen zur Gewährleistung der Repräsentanz aller Organisationen im Bund. Abteilung_2 verteilt die Stimmen nach der tatsächlichen Größe der Organisationen.

 

In einem ersten Schritt wird die Gesamtzahl aller Stimmen ermittelt. Dabei sind so viele Stimmen auf die anwesenden Mitglieder zu verteilen, die dem doppelten Wert aller über die Organisationen kumulierten Mitglieder zum 31.12. des abgelaufenen Jahres entsprechen.

 

Im zweiten Schritt werden in der Abteilung_1 50% dieser Gesamtstimmen zu gleichen Teilen an die einzelnen Organisationen und an die Gruppe der Einzelmitglieder verteilt.

 

Im dritten Schritt werden in der Abteilung_2 die weiteren 50% dieser Stimmen im Verhältnis der repräsentierten Mitglieder der Organisationen verteilt.

 

Die von den Alumniverbänden Deligierten werden der BDO Geschäftsstelle im Vorfeld gemeldet.

 

10.4. Über die Auflösung des Bundes dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn diese Beratungsgegenstände mit Begründung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Über die Auflösung des Bundes kann eine Mitgliederversammlung nur dann Beschlüsse fassen, wenn in ihr alle Organisationen vertreten sind.

 

10.5. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

10.6. Über den Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Präsidenten/-in und dem Protokollführer/-in zu zeichnen.

 

 

§11 Der Vorstand

11.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)            der Präsidentin/dem Präsidenten,

b)           einer/m  Vizepräsidentin/Vizepräsident mit Aufgabengebiet Weiterbildung

c)            einer/m  Vizepräsidentin/Vizepräsident mit Aufgabengebiet Kommunikation

d)           je einem von den Organisationen gewählten Vertreter der Organisationen

(Abteilung 1)

e)            4 Beiräte (1. Weinbau, 2. Oenologie, 3. Getränketechnologie, 4. Wirtschaft)

 

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist die Präsidentin/der Präsident und die beiden gewählten Vize-Präsidenten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung der Vereinigung berechtigt.

 

11.2. Jedes Vorstandmitglied wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

11.3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Ersatz bis zur nächsten, nach der Satzung vorgesehenen Wahl.

 

11.4. Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten sind:

a)            den Bund nach Maßgabe der Satzung und

b)           der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leiten,

c)            den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und in diesen Organen den Vorsitz zu führen.

 

11.5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte des Bundes, entgeltlich oder unentgeltlich, durch Dritte besorgen zu lassen.

 

11.6. Der Vorstand kann Aufgaben delegieren und beratende Fachgremien einschalten.

 

11.7. Der Vorstand beschließt, soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Regelung in § 10.3. a). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin/der Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident und mindestens drei weitere Vorstandsmitgliedern anwesend sind.

 

 

§ 12 Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsident

Es kann auf Vorschlag eines Mitglieds des Bundes Deutscher Oenologen e.V. von der Mitgliederversammlung eine Ehrenpräsidentin/ein Ehrenpräsident auf Lebenszeit gewählt werden.

 

Als Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsident soll nur eine Persönlichkeit gewählt werden, die sich durch außergewöhnlichen Einsatz um die Belange des Bundes Deutscher Oenologen e.V. in höchstem Maße verdient gemacht hat und dadurch, auch ohne organgemäße Amtsführung, der Repräsentanz des Bundes Deutscher Oenologen e.V. nach außen dient.

 

Die Ehrenpräsidentin/der Ehrenpräsident hat das Recht an allen Sitzungen des Vorstands teilzunehmen; sie/er soll vom Vorstand vor wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen gehört werden.

 

 

§13 Die Schlussbestimmung

Die Mitgliederversammlung ermächtigt die Präsidentin/den Präsidenten, alle redaktionellen Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht und sonstigen zuständigen Stellen verlangt werden, vorzunehmen und etwaige weitere Erklärungen für den Bund abzugeben.

 

Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Gesellschaft zur Förderung der Hochschule Geisenheim e.V. (GFHG) mit Sitz: Von-Lade-Strasse 1 in 65366 Geisenheim, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 der Satzung des BDO zu verwenden.

Nach beschlossener Auflösung hat der Vorstand zu liquidieren.

 

 

 

 

Erik Schweickert                                                                                                            Geisenheim, den 21.12.2020

Präsident

 

 

 

 

 

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