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3. Corona Hilfs- und Unterstützungspaket


Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?


Der Bund hat neue und im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen.

Sie lassen sich grob in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage. Nachfolgend finden Sie eine Grobübersicht über die in der letzten Woche beschlossenen Maßnahmen.


1. Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung

Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. Konkret beschlossen wurden folgende steuerliche Erleichterungen:


a. Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen

Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um dadurch mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten. Dabei wird auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen verzichtet.


b. Leichtere Anpassung Ihrer Steuervorauszahlung

Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass der Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.


c. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge

Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.


d. Steuerentgegenkommen

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Verbrauchssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie etwa Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.

Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Es

wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesem in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie dabei, dass einige Bundesländer ihre Finanzämter bereits vorerst für den Besucherverkehr vorerst geschlossen haben.

Es empfiehlt sich daher, trotz aller damit einhergehenden Schwierigkeiten Ihr Finanzamt möglichst telefonisch oder auf digitalem Wege zu kontaktieren. Bitte haben Sie gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum vermeiden.


2. Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung

Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.


a. Zugang zu günstigen KfW-Krediten

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:

I) Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren "ERP-Gründerkredit Universell" an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.

II) Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren "KfW-Unternehmerkredit" mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den "KfW-Kredit für Wachstum" mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden.

Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.

III) Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.


3. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung

Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank.


Sie finden diese über das Portal der Bürgschaftsbanken.

Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund

der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:

• Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt

• Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht

• Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen

• Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet


4. Landesförderinstitute

Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website.


5. Exportkreditgarantien

Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar.

Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt.

Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.

Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040-8834 9000 oder der E-Mail-Adresse info@exportkreditgarantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG.

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